1934
Mit Erlass des Forstlichen Artgesetzes am 13. Dezember 1934 wurde die Arbeit des Hauptausschusses in gesetzliche Regelungen überführt, seine auf freiwilliger Basis bestehende Existenz damit überflüssig.
Mit Erlass des Forstlichen Artgesetzes am 13. Dezember 1934 wurde die Arbeit des Hauptausschusses in gesetzliche Regelungen überführt, seine auf freiwilliger Basis bestehende Existenz damit überflüssig.