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1957 Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut

1957 Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut

Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Bemühungen um die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Sicherstellung der Versorgung der Forstwirtschaft mit genetisch hochwertigem Vermehrungsgut fortgesetzt. In jahrelanger, gemeinsamer Arbeit von Forstwissenschaft und Forstpraxis und den einschlägigen Wirtschaftsverbänden wurde am 25. September 1957 vom Deutschen Bundestag das neue Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut erlassen. Dem Gesetz unterlagen damals die Baumarten Weißtanne, Roterle, Sandbirke, Moorbirke, Rotbuche, Europäische und Japanische Lärche, Fichte, Sitkafichte, Weymouthskiefer, Kiefer, Pappel, Douglasie, Roteiche, Traubeneiche und Stieleiche. Erstmals wurde mit dem Gesetz der Begriff „Herkunftsgebiet“ für diese Baumarten eingeführt.

Es stellte sich in der Praxis allerdings sehr bald heraus, dass die Aufteilung in die großräumigen, oftmals mehrere Ländergrenzen überschneidenden Herkunftsgebiete doch nicht ausreichte. Innerhalb dieser großen, gesetzlich festgelegten Herkunftsgebiete gibt und gab es bei den meisten Baumarten auch einzelne, kleinräumlich abzugrenzende Herkünfte oder Einzelbestände, die sich aufgrund ihrer Wuchsleistung, Ausformung, Holzqualität, Widerstandsfähigkeit gegen schädigende Umwelteinflüsse, Krankheiten oder sonstigen Eigenschaften von den übrigen im gleichen Herkunftsgebiet vorhandenen Beständen abheben und diese in ihrer genetischen Qualität deutlich übertreffen. Vermehrungsgut dieser Herkünfte wird deshalb vom Waldbesitz auch bevorzugt nachgefragt.

Aufgrund des Forstsaatgutgesetzes konnte eine Ausscheidung solcher besonderen Herkünfte nicht vorgenommen werden, ebensowenig eine spezielle Herkunftskontrolle durch staatliche Kontrollorgane.
Wenn aber dem Bezieher solchen Vermehrungsgutes eine Gewährleistung der Herkunft geboten werden soll, blieb nur der Ausweg, eine Sonderkontrolle auf freiwilliger Basis einzuführen.