Die Organe der DKV – Gütegemeinschaft für forstliches Vermehrungsgut e.V. sind:
die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat, unabhängig von der Größe des Betriebes, gleiches Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushaltsplan, setzt die Höhe von Beiträgen und Gebühren fest und beschließt über Satzungsänderungen.- der Vorstand (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Vorsitzender des Güteausschusses)
- der Güteausschuss besteht aus:
- dem Vorsitzenden des Güteausschusses (mit Befähigung zum höheren Staatsforstdienst)
- 3 von den Staatsforstverwaltungen benannten Mitgliedern,
- 4 Vertretern des Waldbesitzes (Kommunalwald, Privatwald, Landwirtschaftskammern),
- 5 Vertretern der privaten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe.
- der Geschäftsführer
Vorstand und die Vertreter des Waldbesitzes und der privaten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Güteausschuss werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Kontrollsystem
Alle Mitglieder der DKV – Gütegemeinschaft für forstliches Vermehrungsgut e.V. haben sich satzungsgemäß verpflichtet, Saat- oder Pflanzgut der vom Güteausschuss anerkannten Sonderherkünfte besonders zu kennzeichnen, diese getrennt zu lagern, anzuziehen und zu vertreiben. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von Kontrollbeauftragten der DKV in den Mitgliedsbetrieben in regelmäßigen Zeitabständen überwacht. Zu diesem Zweck sind in den einzelnen Bundesländern Kontrollbeauftragte der DKV – Gütegemeinschaft für forstliches Vermehrungsgut bestellt.
Firmen, die nicht Mitglied der DKV sind und sich somit auch nicht dieser freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen, dürfen Sonderherkünfte nicht anbieten oder vertreiben.
Die Mitgliedsbetriebe der DKV sind berechtigt, ein entsprechendes Gütezeichen zu führen, das als RAL-Gütezeichen Nr. RAL-GZ 241 wettbewerbsrechtlich und patentamtlich geschützt ist.
DKV-Mitglieder dürfen Sonderherkünfte nur mit entsprechenden Begleitpapieren vertreiben, die zusätzlich den gesetzlich vorgeschriebenen Papieren beizufügen sind. Im einzelnen sind dies
- der DKV-Ursprungsschein für den Transport des Vermehrungsgutes vom Ernteort zum ersten Bestimmungsort,
- das DKV-Herkunftszeugnis für den weiteren Vertrieb. Auf diesem DKV-Herkunftszeugnis ist jeweils auch die DKV-Ursprungsscheinnummer anzugeben, sodass die Kontrolle der Verwendung von Sonderherkünften vom Ernteort des Samens bis zur Pflanze auf der Kulturfläche möglich ist. Im Rahmen dieses Kontrollverfahrens und des Herkunftsnachweises können auch genetische Untersuchungsmethoden zur Anwendung kommen.